Corona-Verstoß- Foto abmahnfähig?

Ich habe gerade eine kleine Diskussion am Laufen, bei der ich gerne euren Input hätte.

Wer in einem Gesundheitsberuf arbeitet sollte glaubwürdig agieren finde ich – und dazu gehört für mich gerade in dieser Coronakrise auch das Einhalten der gesetzlich vorgegeben Maßnahmen.

Wer nun in dieser Zeit öffentlich Bilder von sich und mehreren anderen Menschen ohne Abstand auf einer Party postet (beispielsweise bei Facebook) – kann derjenige dann mit einer Abmahnung seitens seines Arbeitgebers rechnen? Für mich kommt das quasi in etwa mit dem Trinken von Alkohol am Steuer gleich. „War doch nur ein Bier“ – versus „Wir waren doch im Freien“.

Ich frage jetzt wirklich rein aus Interesse. Das ist weder mir persönlich, noch irgendjemandem in meinem Umfeld passiert. Nur kennt jemand von Euch einen solchen Fall, oder hat eine solche Ankündigung bereits von seinem Arbeitgeber gehört?

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PTA mit Leib und Seele.
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7 Antworten zu Corona-Verstoß- Foto abmahnfähig?

  1. stalvr schreibt:

    Hallo,
    ich arbeite in einer Bank als Prokuristin und mein Vorstand hat es klar kommuniziert, dass sich alle an die geltenden Vorschriften zu halten haben. Bei Nichteinhaltung und damit eventuell verbundenen Ansteckungen von Kolleginnen und Kollegen mit Covid-19
    werden nicht nur mit einer Abmahnung bestraft. Ich sehe das wie der Vorstand, da der Vater unseres Auszubildenden zum Beispiel Lungenkrebs hat. Es sind mehrere unter Umständen gefährdete Personen in der Bank, wo ich mit 1-2 Lungenentzündungen im Jahr und einer extrem empfindlichen Lunge vielleicht auch dazuzähle. Noch dazu arbeite ich im Landkreis Cloppenburg, der die 200er Marke lange übersteigt.
    Ich wünsche trotzdem eine schöne Adventszeit und schöne Feiertage!
    Bleiben Sie gesund!
    Viele Grüße, Steffi!

    Gefällt 2 Personen

  2. Nadine schreibt:

    Hallo,

    zunächst einmal gehe ich mit dir mit, dass jemand in einem Gesundheitsberuf als Vorbild wirken sollte. Doch wir wissen alle, dass es mittlerweile sogar „Ärtze“ gibt, die zu den Corona-Leugner zählen…
    Dann kommt es natürlich auch darauf an, was der AG vorgibt und wie es dann auch formuliert wird. Bei (Schleifscheibenproduktion, also ganz anderes Feld) gab es zunächst nur die eindringlich Bitte, die Schutzmaßnahmen einzuhalten. Eine Woche später wurde es dann als Anweisung umformuliert ;o)
    Und zuletzt bin ich mir nicht sicher, in wie weit sich der AG ins Privatleben einmischen darf… Selbst der Staat kann ja angeblich nicht so viel gegen die ganze „Querdenken“-Front ausrichten (oder möchte es nicht?!?), von daher kann dir eigentlich niemand die private Kuschelfeier verbieten und auch der AG kann es nicht als „alleinigen“ Abmahngrund anführen. Wäre glaub ich auch ein Verstoß gegen den Datenschutz. Denn es ist schon kritisch zu sehen, wenn dein AG dir z.B. privat auf Facebook folgt und daraus dann arbeitsrechtliche Konsquenzen folgen lässt. Das müsste der AN zumindest irgendwann mal unterschrieben haben, dass der AG so handeln darf…

    Von daher kann der AG vielleicht ein „Machtwort“ sprechen, dass er das Verhalten nicht richtig findet, aber rein arbeitsrechtlich kann er da nicht viel mehr ausrichten…

    Schöne Grüße,
    Nadine

    Gefällt 1 Person

  3. Tagedieb schreibt:

    Weshalb sollte der Arbeitgeber hier agieren können? Für so etwa ist die Polizei und/oder Ordnungsamt zuständig. Der Arbeitgeber kann erst mal nur Fehlverhalten auf der Arbeit/im Zusammenhang mit der Arbeit sanktionieren. Ob der Arbeitnehmer nun in Zeiten wie diesen auf eine Party geht oder für Sommer 2022 eine Runde Skydiving in den Schweizer Alpen plant, geht den Arbeitgeber erst mal nichts an. Der Arbeitgeber kann sich erstmal nicht moralische Strafinstanz aufspielen, noch staatlichen Sanktionen vorgreifen oder als Ersatz für staatliche Sanktionsinstitutionen einspringen.
    Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen Vertrag darüber abgeschlossen, dass der Arbeitnehmer Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgeld erbringt. Was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, geht, wie gesagt, diesen nichts an, es sei denn (das könnte eine Einschränkung sein), der Arbeitnehmer arbeitet in einem sehr sensiblen Bereich (Gesundheit, Sicherheit, o.ä.), wo ein Ausfall oder die Schaffung eines Erpressungspotenzials en Arbeitsbereich konkret beeinträchtigen könnten.
    Ansonsten, mal einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen und schauen, ob es da spezielle Klauseln gibt.

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    • ptachen schreibt:

      Es ist nun einmal eine Gefährdung der übrigen Mitarbeiter. Und gegenüber diesen hat der AG eine Fürsorgepflicht, oder? Wenn überdies die Apotheke wegen Quarantäne schließen muss, dann ist das existenzgefährdend.

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    • Naya schreibt:

      Wenn sich jemand in der Freizeit selber gefährdet, stimme ich dir voll und ganz zu, das geht den Arbeitgeber nichts an meiner Meinung nach.
      Aber bei einer Corona-Infektion gefährdet man ja nicht nur sich, sondern auch alle Kollegen und alle Kunden/Patienten. Und gerade in Gesundheitsberufen dürften da einige Risikopatienten darunter sein. Damit ist das etwas, wo ich aus moralischer Sicht 100% der Meinung bin, daß es den Arbeitgeber was angehen sollte. Wie das rechtlich aussieht, weiß ich aber leider nicht.

      Gefällt 1 Person

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